FG Köln vom 28.06.2000
15 K 4044/94
Fundstellen:
EFG 2000, 994

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bei Geheimhaltungspflicht

FG Köln, vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 15 K 4044/94

DRsp Nr. 2001/2879

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bei Geheimhaltungspflicht

Ein Unterarbeitsverhältnis zwischen Ehegatten kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber-Ehegatte damit sowohl gegen seine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung als auch gegen eine höchstpersönliche Dienstleistungspflicht verstößt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte Lohnzahlungen des Klägers an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre ... und ... zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren. Der Kläger war in den beiden Streitjahren als Bankkaufmann bei der A, später der B, nichtselbständig tätig. Die Bank war ... von einer C übernommen worden. Nach den vorgelegten Arbeitsverträgen war der Kläger ab ... in der Position eines leitenden Angestellten für den Bereich ... zuständig. Teil des Aufgabenbereichs des Klägers war die Funktion eines "..." ("...") der Bank. Nach Punkt ... der vorliegenden Arbeitsverträge unterlag der Kläger einer Schweigepflicht über alle ihm bekanntgewordenen Bankvorgänge; diese Schweigepflicht galt ausdrücklich auch gegenüber Familienangehörigen.