FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2015
9 K 64/13
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 9; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5;
Fundstellen:
BB 2015, 1429

Arbeitsverträge: Versteuerung von Zusatzleistungen - Kindergartenzuschuss, Tankkarte, Erholungsbeihilfe, Internetpauschale

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 9 K 64/13

DRsp Nr. 2015/13369

Arbeitsverträge: Versteuerung von Zusatzleistungen – Kindergartenzuschuss, Tankkarte, Erholungsbeihilfe, Internetpauschale

In der Überlassung einer Tankkarte kann ein steuerfreier Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen. Eine Änderung eines Arbeitsvertrages dahingehend, dass der ArbN auf zukünftig entstehende Barlohnbestandteile zugunsten des Sachbezugs Tankkarte“ verzichtet, beinhaltet eine grds. zulässige Umwandlung von Bar- zu Sachlohn. Die Pauschalversteuerung von Erholungsbeihilfen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG verlangt die Überprüfung seitens des ArbG, dass der ArbN diese als Erholungsbeihilfe gewährte Leistung tatsächlich zu diesem Zweck verwendet. Allein die Bestätigung des Stpfl. auf einem Vordruck, er habe die Erholungsbeihilfe für einen Jahresurlaub verwendet, reicht nicht aus. Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige ArbG-Leistungen erbracht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 9; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Versteuerung von in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten Zusatzleistungen (Kindergartenzuschuss, Tankkarte, Erholungsbeihilfe, Internetpauschale).