LAG Köln, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1060/15
ArbG Köln, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8940/14
Arbeitsvertrag als VerbrauchervertragDifferenzierung zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Inhaltskontrolle von GeschäftsbedingungenBewertungsgrundsätze für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen der Inhaltskontrolle kompletter befristeter Arbeitsverträge und befristeter einzelner ArbeitsvertragsbedingungenInteressenabwägung und Wertungsmaßstäbe bei der Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbedingungen und kompletter BefristungsabredenBetrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung als zulässiger sachlicher Grund für eine Befristungsabrede
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 520/16
DRsp Nr. 2018/10017
Arbeitsvertrag als VerbrauchervertragDifferenzierung zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Inhaltskontrolle von GeschäftsbedingungenBewertungsgrundsätze für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen der Inhaltskontrolle kompletter befristeter Arbeitsverträge und befristeter einzelner ArbeitsvertragsbedingungenInteressenabwägung und Wertungsmaßstäbe bei der Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbedingungen und kompletter BefristungsabredenBetrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung als zulässiger sachlicher Grund für eine Befristungsabrede
Orientierungssätze:1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1BGB. Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitsnehmers iSv. § 307 Abs. 1BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1TzBfG rechtfertigen könnten (Rn. 36).2. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang setzt in der Regel voraus, dass das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung (Rn. 39).
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