LAG München - Urteil vom 17.03.2022
7 Sa 588/21
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; Richtlinie für die Gewährung von Versorgungsleistungen v. 14.12.1995 § 10 Nr. 5;
Fundstellen:
LSK 2022, 15506
NZA-RR 2022, 548
BeckRS 2022, 15506
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1781/20

Arbeitszeitanteiliges Arbeitsentgelt des Teilzeitbeschäftigten i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfGZulässige Quotierung der Leistungen aus einem Pensionsplan im Verhältnis der Teilzeit- zur VollzeitarbeitSachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 588/21

DRsp Nr. 2022/11129

Arbeitszeitanteiliges Arbeitsentgelt des Teilzeitbeschäftigten i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Zulässige Quotierung der Leistungen aus einem Pensionsplan im Verhältnis der Teilzeit- zur Vollzeitarbeit Sachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Bei der Beklagten besteht ein Versorgungswerk, wonach bei Teilzeitbeschäftigten für die Rentenberechnung das Beschäftigungsvolumen der letzten 10 Dienstjahre maßgeblich ist. Die Klägerin war ab 1984 in Vollzeit beschäftigt und ab 2005 mit 17,5 Stunden/Woche. Sie hat erfolglos gemeint, dass die Regelung, die ihre Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt lässt, gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Regelung vielmehr zulässig und unionsrechtskonform. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts lag im Übrigen auch nicht vor.

1. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit also nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.