FG Köln - Urteil vom 22.01.2004
10 K 3816/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

FG Köln, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 10 K 3816/00

DRsp Nr. 2004/4007

Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung, wenn sowohl die außerhäusliche Tätigkeit als auch die im Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten für die Gesamtbetätigung wesentlich und prägend sind und die Tätigkeit damit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin in ihrem Arbeitszimmer befindet.

Die 1968 geborene Klägerin erzielt als freiberufliche Rundfunk-Journalistin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 gab die Klägerin ihre Einnahmen nur teilweise an. Als Werbungskosten machte sie u. a. Kosten für das Arbeitszimmer im eigenen Haus/Wohnung geltend, die sie für 1997 mit 6.682 DM und für 1998 mit 5.282 DM ermittelte. Der Beklagte erkannte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in den Einkommensteuer-Bescheiden für die Streitjahre vom 5. Juni 1998 bzw. vom

24. September 1999 nur jeweils bis zur Höhe von 2.400 DM an.