FG Hessen - Urteil vom 08.09.2004
8 K 1112/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 518
Steuertelex 2005, 309

Arbeitszimmer; Agraringenieur; Fachjournalist; Zwei Zimmer; Mittelpunkt; Berufliche Betätigung - Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 1112/00

DRsp Nr. 2005/659

Arbeitszimmer; Agraringenieur; Fachjournalist; Zwei Zimmer; Mittelpunkt; Berufliche Betätigung - Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der Tätigkeit

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung kommt dabei lediglich eine indizielle Bedeutung zu.2. Das häusliche Arbeitszimmer kann bei einer Fachjournalistin, die sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit erzielt, der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und betrieblichen Tätigkeit sein, wenn nach den Gesamtumständen die Tätigkeit im Arbeitszimmer (z.B. die strukturierte Verarbeitung von Informationen und das Sammeln von Informationen per Telefon, Internet oder Zeitschriften) für die gesamte Betätigung prägend und wesentlich ist.3. Werden zwei Zimmer als Arbeitszimmer genutzt, kommt der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG nur für ein Zimmer in Betracht, wenn für die Ausübung der Aufgabenfelder der Tätigkeit ein Zimmer ausreichend ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für zur Einkünfteerzielung genutzter Zimmer.