FG München - Urteil vom 26.04.2001
13 K 3200/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1114

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

FG München, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 3200/99

DRsp Nr. 2001/10722

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

1. Für die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, ist auf das qualitative Moment der Betätigung abzustellen. Der Zeitfaktor spielt nur insofern eine Rolle, als die Berufsausübung zu mehr als 50 % im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden muss. 2. Bei einem Kirchenmusiker bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, da die Darbietung der Kirchenmusitk prägendes Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist, und diese Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer stattfindet. Dabei ist es unerheblich, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sich nicht an einem einzigen Ort befindet, sondern die Tätigkeit an mehreren verschiedenen Orten (in Kirchen, Pfarrsälen, Aussegnungshallen u.ä.) ausgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.