FG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.2002
11 K 316/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1138
EFG 2003, 298

Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Außendienst-Mitarbeiter; Kundenbesuch - Arbeitszimmer: Zur Verfügung Stehen eines anderen Arbeitsplatzes

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 11 K 316/00

DRsp Nr. 2003/661

Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Außendienst-Mitarbeiter; Kundenbesuch - Arbeitszimmer: Zur Verfügung Stehen eines anderen Arbeitsplatzes

1. Durch das Gesetz ist nicht definiert, wann ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". 2. Als "anderer Arbeitsplatz" kommt nur ein solcher in Betracht, der dem Stpfl. dauerhaft zur Verfügung steht. 3. Hält ein Arbeitgeber Arbeitsplätze für seine Außendienst-Mitarbeiter im Büro nicht vor und ist ein Stpfl. nicht verpflichtet, Tätigkeiten im Büro des Arbeitgebers zu verrichten und sind Kundenbesuche der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, so dass objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, dieses Büro gar nicht aufzusuchen, ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht - beschränkt - abzugsfähig sind.