FG Hessen - Urteil vom 15.02.2007
13 K 2139/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Arbeitszimmer; Betriebstätte; Bildberichterstatter; Selbstständig; Keller; Archiv; Lager - Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 2139/06

DRsp Nr. 2007/13346

Arbeitszimmer; Betriebstätte; Bildberichterstatter; Selbstständig; Keller; Archiv; Lager - Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

1. Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung nicht erforderlich, auch Zimmer oder ein Kellerraum im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer ausreichenden räumlichen Verbindung, die erlaubt, sie als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen. 2. Ein im funktionalen Zusammenhang mit einem Arbeitsraum stehendes Archiv/Lager ist einem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei dem vom Kläger zu 1.) beruflich genutzten Raum um ein Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelt.

Der Kläger ist selbstständiger Bildberichterstatter. Er filmt außerhalb des Arbeitszimmers aktuelle Vorgänge (z.B. Verkehrsunfälle, Brände, etc.), bearbeitet dann das Filmmaterial zuhause und bietet es verschiedenen Fernsehanstalten an. Das Anbieten geschieht entweder durch EDV-Übertragung oder dadurch, dass er die erstellten Filme persönlich zur Sendeanstalt bringt.

Im Keller seines angemieteten Einfamilienhauses in L. unterhält er einen beruflich genutzten Raum, in welchem er die Bildbearbeitung vornimmt.