Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, das Durchgangszimmer zum Badezimmer ist.
Der Kläger ist von Beruf Polizeimeister und als Ausbilder in der Landespolizeischule tätig. Im Streitjahr wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau, von Beruf Hausfrau, und dem am 24.06.1992 geborenen Sohn D in einer 85 qm großen 5-Zimmer-Mietwohnung in G.
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