FG München - Urteil vom 27.01.2005
15 K 2216/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 3 Nr. 26 § 3c ;

Arbeitszimmer einer Kindergartenleiterin; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 15 K 2216/03

DRsp Nr. 2005/9867

Arbeitszimmer einer Kindergartenleiterin; Einkommensteuer 1998

Das Kindergartenbüro kann im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG einen anderen Arbeitsplatz für die Leiterin eines Kindergartens darstellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 3 Nr. 26 § 3c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Leiterin eines Kindergartens Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann.

I.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin) erzielt als Leiterin eines Kindergartens Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Kindergarten wurden im Streitjahr etwa 107 Kinder in vier Gruppen von jeweils einer Erzieherin und einer Kinderpflegerin betreut. Die Betreuungszeiten und Arbeitszeiten waren wie folgt geregelt:

Betreuungszeit

Arbeitszeit Erzieherin

1 x Kurzzeitgruppe

7.30 - 12.30 Uhr

7.30 - 13.00 Uhr

1 x 14.00 Uhr-Gruppe

7.00 - 14.00 Uhr

7.00 - 15.30 Uhr (Klin)

2 x Langzeitgruppe

7.00 - 16.30 Uhr

7.00 - 15.00 Uhr

8.00 - 16.30 Uhr