FG Baden-Württemberg vom 26.01.1998
1 K 169/97

Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

FG Baden-Württemberg, vom 26.01.1998 - Aktenzeichen 1 K 169/97

DRsp Nr. 2001/2635

Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

Bei einem angestellten Versicherungsvertreter bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Für die Praxis: