Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters
FG Baden-Württemberg, vom 26.01.1998 - Aktenzeichen 1 K 169/97
DRsp Nr. 2001/2635
Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters
Bei einem angestellten Versicherungsvertreter bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
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