FG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2009
11 K 98/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2009 - Aktenzeichen 11 K 98/08

DRsp Nr. 2010/4756

Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund), die Klägerin ebenfalls als Beamtin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.