FG Münster - Urteil vom 05.08.1999
14 K 6211/98 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 557

Arbeitszimmer: Großraumbüro als regelmäßige Arbeitsstätte

FG Münster, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 14 K 6211/98 E

DRsp Nr. 2002/2127

Arbeitszimmer: Großraumbüro als regelmäßige Arbeitsstätte

Bei einem Großraumbüro handelt es sich nicht um die regelmäßige Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen, wenn ihm das Großraumbüro nur bei seiner Tätigkeit für diesen Auftraggeber zur Verfügung steht, er aber auch an anderen Orten für andere Auftraggeber tätig wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)- Veranlagung 1996 u.a., ob die Aufwendungen eines beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (Wk) abzugsfähig sind.