FG Hessen - Urteil vom 31.03.2005
12 K 1745/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; mehrere Tätigkeiten - Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigungen bei mehreren Tätigkeiten

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 12 K 1745/03

DRsp Nr. 2005/17835

Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; mehrere Tätigkeiten - Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigungen bei mehreren Tätigkeiten

Bei einem in Vollzeitbeschäftigung für die evangelische Kirche tätigen Landesposaunenwarts, der nebenher noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Musiklehrer, Instrumentalsolist) erzielt, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagten Klägers für ein Arbeitszimmer steuerlich abziehbar sind.