FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2002
12 K 594/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 66
EFG 2003, 33

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Praxisconsultant; Außendienst - Für einen angestellten Praxisconsultant mit externem Büro bildet der häusliche Arbeitsbereich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 12 K 594/99

DRsp Nr. 2002/18168

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Praxisconsultant; Außendienst - Für einen angestellten Praxisconsultant mit externem Büro bildet der häusliche Arbeitsbereich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

1. Der Gesetzgeber hat nicht definiert, wann ein häusliches Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" darstellt. Nach überwiegender Meinung beinhaltet dieser Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. 2. Bei einem so genannten angestellten Praxisconsultant mit externem Büro, dessen Außendiensttätigkeit ca. 42 v.H. der Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Arbeitszimmerkosten.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.