FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2002
12 K 278/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 608

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; Kfz-Sachverständiger; Sachverständiger; Kerntätigkeit; Schadensauswertung - Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines hauptberuflich angestellten Kfz-Sachverständigen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 12 K 278/99

DRsp Nr. 2003/5659

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; Kfz-Sachverständiger; Sachverständiger; Kerntätigkeit; Schadensauswertung - Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines hauptberuflich angestellten Kfz-Sachverständigen

1. Was unter dem Tatbestandsmerkmal "häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach herrschender Meinung beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. 2. Ist ein Stpfl. nicht nur zu Hause sondern auch außerhalb tätig, muss darauf abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der betrieblichen/beruflichen Arbeit liegt, für die er das Entgelt erhält, d. h. wo die für den Beruf wesentliche Kerntätigkeit vorgenommen wird. 3. Bei einem hauptberuflich angestellten Kfz-Sachverständigen stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Kernbereich der Tätigkeit in der Auswertung des aufgenommenen Schadens am häuslichen PC besteht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Wesentlichen die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.