FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.05.2011
10 K 1319/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Arbeitszimmer Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 1319/08

DRsp Nr. 2011/14119

Arbeitszimmer Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters

1. Nach dem Berufsbild eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters, bei dem die Besuche der Händler vor Ort wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist, befindet sich der inhaltliche qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn sich die gesamte berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer räumlich zentriert, da der Steuerpflichtige an keinem anderen Ort dauernd tätig ist. 2. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können daher lediglich in Höhe von 1.250 Euro je Veranlagungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – bildet.