FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2005
11 K 378/05 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1 ;

Arbeitszimmer; Schulleiter; Dienstzimmer; Unterrichtsbegleitende Tätigkeit; Raumtemperatur; Arbeitsschutz - Häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers und Schulleiters und gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur des Dienstzimmers

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 378/05 E

DRsp Nr. 2005/8218

Arbeitszimmer; Schulleiter; Dienstzimmer; Unterrichtsbegleitende Tätigkeit; Raumtemperatur; Arbeitsschutz - Häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers und Schulleiters und gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur des Dienstzimmers

1. Das Dienstzimmer einer Schulleiterin mit Unterrichtsverpflichtung ist kein den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließender anderer Arbeitsplatz. 2. Eine nachmittägliche Temperaturabsenkung unter 20 Grad C schließt aufgrund des Verstoßes gegen Arbeitsschutzregelungen die für die Qualifikation als "anderer Arbeitsplatz" erforderliche Nutzbarkeit eines Dienstzimmers für unterrichtsbegleitende Tätigkeiten aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin hatte in den Streitjahren als Schulleiterin der Schule in A-Stadt eine Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden. Ihr stand in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung.