FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2000
7 K 2841/99 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 50 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 21

Arbeitszimmer; Vermietung; Arbeitslohn; Auslagenersatz - Entgelt für Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber kein steuerfreier Auslagenersatz sondern Teil des Arbeitslohns

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 7 K 2841/99 E

DRsp Nr. 2001/1508

Arbeitszimmer; Vermietung; Arbeitslohn; Auslagenersatz - Entgelt für Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber kein steuerfreier Auslagenersatz sondern Teil des Arbeitslohns

1. Vermietet ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber, damit dieser ihm den Raum zur Verrichtung der mit dem Dienstverhältnis verbundenen Tätigkeiten zur Verfügung stellt, so gehören die Mietzahlungen des Arbeitgebers als Teil des Arbeitsentgelts zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und nicht zu der nachrangigen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. 2. Eine derartige Erstattung eigener beruflicher Aufwendungen des Arbeitnehmers stellt keinen steuerfreien Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nr. 50 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 50 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind.