FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2006
12 K 117/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 § 4 Abs. 5 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1736

Arbeitszimmer; Vorweggenommene Betriebsausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 12 K 117/06

DRsp Nr. 2006/20568

Arbeitszimmer; Vorweggenommene Betriebsausgaben

1. Für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen. 2. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist im Rahmen vorweggenommener Betriebsausgaben nur möglich, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum der antizipierte Mittelpunkt auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn dieser keiner weiteren Tätigkeit nachgeht, für die ihm ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 § 4 Abs. 5 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bankdirektor sowie aus selbständiger Tätigkeit als Aufsichts- und Verwaltungsrat bzw. Dozent. Bei den diesbezüglichen Betriebsausgaben waren Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im damaligen Wohnhaus (...) in Höhe von DM 2.400,- enthalten.