BFH vom 11.08.1999
XI R 47/98
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 130
BFHE 189, 422
BStBl II 2000, 31
DB 1999, 2390
DStZ 2000, 53
NZBau 2000, 32

Architekten-ähnliche Tätigkeit

BFH, vom 11.08.1999 - Aktenzeichen XI R 47/98

DRsp Nr. 2000/938

Architekten-ähnliche Tätigkeit

Eine Architekten-ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit das Wissen des Kernbereichs eines Architektenstudiums voraussetzt.

Für die Praxis: