FG München - Urteil vom 24.02.2005
11 K 86/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;

Archivraum als häusliches Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 86/04

DRsp Nr. 2006/29614

Archivraum als häusliches Arbeitszimmer

1. Ein Archivraum ist als Teil eines häuslichen Arbeitszimmers anzusehen, wenn der Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion dem Typus zugeordnet werden kann, z.B. durch Tätigkeiten wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen. 2. Die Beurteilung eines Archivraums als häusliches Arbeitszimmer ist nicht davon abhängig, ob der als häusliches Büro genutzte Raum gem. § 12 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen der räumlichen Trennung von privater und beruflicher Nutzung für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.