FG Hamburg - Beschluss vom 07.05.2021
4 V 22/21
Normen:
AO § 324 Abs. 1;

Arrest wegen hinterzogener Energiesteuer durch Abgabe eines angeblich temporäres Korrosionsschutzmittels als Kraftstoff

FG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 4 V 22/21

DRsp Nr. 2022/7027

Arrest wegen hinterzogener Energiesteuer durch Abgabe eines angeblich temporäres Korrosionsschutzmittels als Kraftstoff

1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Abgabe im Steuergebiet i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG ist es nicht erforderlich, dass auch die Inbesitznahme durch den Empfänger im Steuergebiet erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr der objektiv erkennbare Wille zur Abgabe gem. § 49a EnergieStV.2. Wer an einer Abgabe im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG nur beteiligt ist, ist kein Steuerschuldner gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG.3. Zu den Voraussetzungen eines Arrestanspruchs und Arrestgrundes gem. § 324 AO.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung und verschiedener Pfändungen.

Gegen die Antragstellerin, ihren Ehemann und weitere Personen führen das ZFA Hamburg (Dienstsitz A) und die Staatsanwaltschaft Hamburg (xxx) strafrechtliche Ermittlungen durch.

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