BFH - Beschluss vom 29.10.2003
V B 247/02
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 313
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2189/02

Arrestanordnung, Nichtigkeit

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen V B 247/02

DRsp Nr. 2004/591

Arrestanordnung, Nichtigkeit

Ein VA (hier: Arrestanordnung), der an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, ist nur dann nichtig, wenn dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein schwerwiegender Mangel ist nur dann offenkundig, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umständen in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Sicherung von Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhaftungsansprüchen am 10. Juli 2001 eine Arrestanordnung gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die einen Sex- und Saunaclub betrieb. Der Einspruch gegen die erwähnte Arrestanordnung wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil das Arrestverfahren nach der Bekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden und Lohnsteuerhaftungsbescheiden in das regelmäßige Vollstreckungsverfahren übergegangen war und sich dadurch erledigt hatte.