I. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Sicherung von Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhaftungsansprüchen am 10. Juli 2001 eine Arrestanordnung gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die einen Sex- und Saunaclub betrieb. Der Einspruch gegen die erwähnte Arrestanordnung wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil das Arrestverfahren nach der Bekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden und Lohnsteuerhaftungsbescheiden in das regelmäßige Vollstreckungsverfahren übergegangen war und sich dadurch erledigt hatte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|