FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2000
4 V 4394/00 A (KV)
Normen:
GG Art. 10 Abs. 1 ; GG Art. 10 Abs. 2 Satz 1; StPO § 100a; AO § 324 ; AO § 393 ;
Fundstellen:
DB 2001, 71
EFG 2000, 1169

Arrestanordnung; Zigarettenschmuggel; Telefonüberwachung; Verwertungsverbot - Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 4 V 4394/00 A (KV)

DRsp Nr. 2001/1534

Arrestanordnung; Zigarettenschmuggel; Telefonüberwachung; Verwertungsverbot - Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

Erkenntnisse aus einer gemäß § 100a StPO zum Zweck der Strafverfolgung angeordneten Telefonüberwachung dürfen weder im Besteuerungsverfahren noch in einem diesbezüglichen Arrestverfahren verwertet werden.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1 ; GG Art. 10 Abs. 2 Satz 1; StPO § 100a; AO § 324 ; AO § 393 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin - Astin. - begehrt die Aufhebung der Vollziehung - AdV - einer vom Antragsgegner - Ag. - gegen sie erlassenen Arrestanordnung.

Der Arrestanordnung ist folgender Geschehensablauf voraufgegangen:

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts - AG - vom 30.11.1999, 29.2.2000 und 26.5.2000 wurde gemäß §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung - StPO - die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs der Astin. und ihres Ehemannes sowie die Übersetzung fremdländischer Gespräche angeordnet. Zur Begründung der Anordnungen wurde ausgeführt: