Die Klägerin ist kanadische und englische Staatsangehörige. Seit Beginn der 80er Jahre hat sie ihren Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in A., wo sie als ... bei der kanadischen Botschaft angestellt ist. Die Bezüge aus ihrer Tätigkeit für die Botschaft (1996: ... DM; 1997: ... DM) werden in Kanada nicht besteuert. Auf Anfrage teilte die kanadische Finanzverwaltung dem Beklagten diesbezüglich mit, die Klägerin sei mit den Bezügen in Kanada nicht steuerpflichtig; man gehe davon aus, dass eine Besteuerung in Deutschland zu erfolgen habe.
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