FG Köln - Urteil vom 18.08.2006
14 K 2344/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 15 ; EStG § 21 ; AO § 141 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 783

Art der Gewinnermittlung bei nachträglicher Umqualifikation von vermögensverwaltenden Einkünften in gewerbliche Einkünfte

FG Köln, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 14 K 2344/05

DRsp Nr. 2008/6346

Art der Gewinnermittlung bei nachträglicher Umqualifikation von vermögensverwaltenden Einkünften in gewerbliche Einkünfte

1. Werden Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert und veranlagt, jedoch von der Finanzverwaltung nachträglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, sind diese nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. 2. Ein Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht nur zu Beginn des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums und kann damit im Rahmen einer späteren Außenprüfung nicht mehr nachgeholt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 15 ; EStG § 21 ; AO § 141 ;

Tatbestand:

Mit notarieller Urkunde vom 23.10.1997 (UR-Nr. ... des Notars S in L) erwarb die Klägerin das Grundstück B in I. Die Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten beliefen sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf 17.556.188,46 DM. In den Jahren 1998 bis 2001 vermietete die Klägerin das Grundstück an die Firma D GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 26.12.2001 (UR-Nr. ... des Notars Dr. S1 in M) veräußerte sie das Grundstück mit Wirkung vom 31.12.2001 an die vormalige Mieterin.