FG Köln - Urteil vom 22.08.2006
8 K 4784/03
Normen:
EStG § 34 § 32c ;
Fundstellen:
DB 2007, 715
EFG 2007, 180

Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag

FG Köln, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 8 K 4784/03

DRsp Nr. 2006/29588

Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag

1. Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben im Wege der Analogie zu § 34 EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe "gewerbliche Einkünfte" und "Summe der Einkünfte" im Rahmen von § 32c EStG ist rechtswidrig. 2. Nach § 32c Abs. 2 EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32c EStG nicht vorgesehen. 3. Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3 EStG an § 2 Abs. 3 EStG ist, dass alle später im Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.

Normenkette:

EStG § 34 § 32c ;

Tatbestand: