BFH - Beschluss vom 14.07.2022
IV B 66/21
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 3; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 278
BFH/NV 2022, 1074
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 67/20

Art und Weise einer zu gewährenden AkteneinsichtAkteneinsicht in einem AkteneinsichtszimmerBegriff der Prozessakten

BFH, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen IV B 66/21

DRsp Nr. 2022/11222

Art und Weise einer zu gewährenden Akteneinsicht Akteneinsicht in einem Akteneinsichtszimmer Begriff der "Prozessakten"

NV: Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30.09.2021 – 3 K 67/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 3; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren über die Art und Weise der zu gewährenden Akteneinsicht befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 67/20 ein Klageverfahren gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Sie wird durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist. Mit der Klageerhebung vom 09.04.2020 beantragte die Klägerin die Gewährung von Akteneinsicht in verschiedene Verwaltungsakten. Das FG gestattete der Klägerin am 10.09.2020, die Akteneinsicht im Akteneinsichtsraum des FG zu nehmen.