FG Thüringen - Urteil vom 20.07.2000
II 412/99
Normen:
BewG 1991 § 129 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG 1991 § 22 Abs. 2 ; BewG -DDR § 10 ; BewG -DDR § 53 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 5 ; RBewDV § 33a;
Fundstellen:
EFG 2001, 415

Artfortschreibung eines mit einem unbewohnbaren Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Beitrittsgebiet als unbebautes Grundstück

FG Thüringen, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen II 412/99

DRsp Nr. 2001/7286

Artfortschreibung eines mit einem unbewohnbaren Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Beitrittsgebiet als unbebautes Grundstück

Ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück, das mit einem in der DDR als Kindergarten genutzten und zum Bewertungsstichtag --aufgrund fehlender Räume, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung auf Dauer zugeführt werden könnten-- unbewohnbaren Einfamilienhaus bebaut ist, kann als unbebautes Grundstück fortzuschreiben sein.

Normenkette:

BewG 1991 § 129 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG 1991 § 22 Abs. 2 ; BewG -DDR § 10 ; BewG -DDR § 53 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 5 ; RBewDV § 33a;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung eines Grundstücks, das mit einem gegenwärtig nicht als Einfamilienhaus genutztem Gebäude bebaut ist.