Artikel 108 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 10.08.2021

Artikel 108 EGInsO Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung

Artikel 108 Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, ist auch nach dem 31. Dezember 1998 die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung zu beachten. (2) Wird über das Vermögen eines solchen Schuldners nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eröffnet, so sind die Forderungen, die der Vollstreckungsbeschränkung unterliegen, im Rang nach den in § 39 Abs. 1 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen zu berichtigen.