Artikel 112 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 112 AEUV (Genehmigung gewisser Rückvergütungen)

Artikel 112 (Genehmigung gewisser Rückvergütungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 92 EGV) Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.