Artikel 122 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 122 AEUV (Maßnahmen bei Versorgungsschwierigkeiten)

Artikel 122 (Maßnahmen bei Versorgungsschwierigkeiten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 100 EGV) (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. (2)