Artikel 128 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 128 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht eingetragenen Grundstücken)

Artikel 128 (Landesrechtliche Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht eingetragenen Grundstücken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.