Artikel 13 EG 2009/133
FNA: 610-6-13-2-09
Fassung vom: 19.10.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2013/13/EU, ABl. L 141 vom 28. 5. 2013 S. 30 vom 2013-05-13

Artikel 13 2009/133/EG (Rückstellungen und Rücklagen; Verlustvor- und Rücktrag)

Artikel 13 (Rückstellungen und Rücklagen; Verlustvor- und Rücktrag)

2009/133/EG ( Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat )

(1) Wenn a) eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt oder b) eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, infolge der Verlegung ihres Sitzes von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ihren Steuersitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig wird, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen und Rücklagen, die von der SE oder SCE vor der Verlegung des Sitzes ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von einer Betriebsstätte der SE oder SCE im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, von dem der Sitz verlegt wurde, mit der gleichen Steuerbefreiung übernommen werden können. (2)