Artikel 133 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 133 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Gotteshäusern und Begräbnisstätten)

Artikel 133 (Landesrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Gotteshäusern und Begräbnisstätten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.