Artikel 139 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 139 AEUV (Rechtsrahmen für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung)

Artikel 139 (Rechtsrahmen für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" oder "Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung" bezeichnet. (2) Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung: a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2); b) Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 126 Absätze 9 und 11); c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Absätze 1, 2, 3 und 5); d) Ausgabe des Euro (Artikel 128); e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 132); f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133); g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 219); h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 283 Absatz 2);