Artikel 147 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 147 AEUV (Hohes Beschäftigungsniveau)

Artikel 147 (Hohes Beschäftigungsniveau)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 127 EGV) (1) 1Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. 2Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.