Artikel 163 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 163 AEUV (Verwaltung)

Artikel 163 (Verwaltung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 147 EGV) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission. Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.