Artikel 169 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 169 AEUV (Verbraucherschutz)

Artikel 169 (Verbraucherschutz)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 153 EGV) (1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. (2) Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erlässt; b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. (3)