Artikel 17 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

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Artikel 17

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. 2 Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3 Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.