Artikel 179 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

Artikel 179 EGV EGV Artikel 179

Artikel 179

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung, zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.