Artikel 183 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 183 AEUV (Durchführungsregeln)

Artikel 183 (Durchführungsregeln)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 167 EGV) Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest: - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.