Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen: a) den Begriff "Investitionsgüter" definieren; b) den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist; c) alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen; d) verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.
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