Artikel 191 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 191 AEUV (Umweltpolitik)

Artikel 191 (Umweltpolitik)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 174 EGV) (1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; - Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. (2) 1Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. 2Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen. (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union - die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; - die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;