Artikel 193 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 193 AEUV (Verstärkte mitgliedstaatliche Schutzmaßnahmen)

Artikel 193 (Verstärkte mitgliedstaatliche Schutzmaßnahmen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 176 EGV) 1Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. 2Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. 3Sie werden der Kommission notifiziert.