Artikel 2 EWG 77/388
FNA: 77/388/EWG
Fassung vom: 17.05.1977
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1977-05-17

Artikel 2 77/388/EWG 77/388/EWG Artikel 2

Artikel 2

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; 2. die Einfuhr von Gegenständen.