Artikel 221 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

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Artikel 221

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2 Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln. 3 Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.