Artikel 228 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 228 AEUV (Bürgerbeauftragter)

Artikel 228 (Bürgerbeauftragter)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 195 EGV) (1) 1Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. 2Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.